Satzung


Satzung des Sondershäuser Carneval Club „Grün-Weiß“ 1953 e.V.

4. überarbeitete Ausgabe
gültig ab 01.07.2016

§ 1 Name und Sitz des Vereins
1) Der Verein führt den Namen
Sondershäuser Carneval Club „Grün-Weiß“ 1953 e.V.
Die Jahreszahl bezeichnet das Gründungsjahr des Vereins.
2) Der Verein hat seinen Sitz in Sondershausen.
3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 2 Der Verein

verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des
Vereins ist die Erhaltung und Förderung des karnevalistischen Brauchtums,
dies wird mit der Durchführung von Karnevalssitzungen, Prunksitzungen,
Büttenabenden, Kindersitzungen, Seniorensitzungen und Auftritten in
Seniorenheimen verwirklicht.

§ 3 Der Verein

ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Mitgliedschaft

1) Mitglieder des Vereins sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
2) Als ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person aufgenommen werden, die die Satzung des Vereins anerkennt.
3) Die Aufnahme erfolgt auf Grund eines schriftlichen Aufnahmeantrages. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
4) Nicht volljährige Personen haben dem Aufnahmeantrag eine schriftliche Bestätigung der/des Erziehungsberechtigten beizufügen.

§ 5 Die Ehrenmitgliedschaft

1) Die Ehrenmitgliedschaft wird durch Verleihung und Annahme erworben.
2) Ehrenmitglieder des Vereins können solche Personen werden, die sich besondere Verdienste des Vereins erworben haben.
3) Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Vollversammlung.

§ 6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zeitpunkt, der im Aufnahmeantrag angegeben ist. Die Mitgliedschaft der Mitglieder, die dem Verein bereits vor Inkrafttreten der Satzung angehörten, setzt sich fort.
2) Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Tod
b) Austritt
c) Ausschluss
3) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist zulässig:
a) zum Ersten des der Erklärung folgenden Monats.

4) Der Ausschluss mit sofortiger Wirkung kann erfolgen:

a) wenn Tatsachen vorliegen, die erkennen lassen, dass das weitere Verbleiben eines Mitgliedes die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigt.
b) wenn festgestellt wird, dass ein Beitragsrückstand von mindestens 8 Monaten besteht.

5) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitgliedes. Dem ausgeschlossenen Mitglied ist der Bescheid unter Angabe der Gründe per Einschreiben mitzuteilen.
6) Ein Mitglied des Vorstandes kann nur durch den Beschluss der Vollversammlung ausgeschlossen werden.
7) Ein ausgeschlossenes Mitglied hat das Recht, gegen den Beschluss innerhalb von 4 Wochen nach Zugang, Einspruch beim Vorstand einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die Vollversammlung. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.

§ 7 Rechte und Pflichten

1) Die Vereinseinrichtungen sind jedem Mitglied in gleicher Weise zugänglich.
2) Jedes Mitglied hat Beiträge zu entrichten. Dazu beschließt die Vollversammlung eine Beitragsordnung.
3) Die Haftung der Mitglieder ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.

§ 8 Organe

1) Der Vorstand
2) Die Vollversammlung

§ 9 Vorstand, Vertretung, Geschäftsführung

1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
 dem Präsidenten (Vorsitzender)
 2 Stellvertretern (stellv. Vorsitzende)
 dem Schriftführer
 dem Schatzmeister
 2 Beisitzern
2) Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Verein, darunter muss sich einer der drei Vorsitzenden befinden
3) Zum erweiterten Vorstand zählen der Vorstand, das Prinzenpaar für die jeweilige Saison, die Minister, der Vertreter des Programm Management Teams (PMT) sowie bei Bedarf die Vertreter der einzelnen Gruppen.
4) Der Präsident beruft die Sitzungen des Vorstandes ein. Er wird durch einen der Stellvertreter vertreten.
5) Für die Absicherung der Veranstaltungen beschließt der Vorstand einen Plan über den Ordnungsdienst an den alle Mitglieder gebunden sind.
6) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Vollversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zu einer Neu- bzw. Wiederwahl im Amt.

§ 10 Die Vollversammlung

1) Die Vollversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie legt die Richtlinien der Vereinstätigkeit fest und entscheidet über Satzungsänderungen, Auflösungen des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens.
2) Aufgaben der Vollversammlung sind insbesondere:

a) Bestimmungen über grundsätzliche Aufgaben der Vereinsarbeit
b) Beschlussfassung über Haushalt und Beiträge
c) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes des Vorstandes und des Rechnungsprüfungsberichtes
d) Wahl des Vorstandes
e) Wahl von 2 Rechnungsprüfern
f) Beschlussfassung zur Satzungsänderung, Ehrenmitgliedschaft und
Vereinsauflösung

3) Die Vollversammlung ist mindestens einmal jährlich schriftlich mit einer Frist von 2 Wochen durch den Vorstand einzuberufen. Des Weiteren ist eine Vollversammlung auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von zwei Dritteln der Mitglieder einzuberufen. Über die Vollversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, welches von einem der Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

§ 11 Rechnungsprüfer

1) Die Vollversammlung wählt für die Dauer der Wahlperiode zwei Rechnungsprüfer.
2) Die Rechnungsprüfer führen jährlich mindestens eine unangemeldete Prüfung der Vereinskasse durch.
3) Die Prüfung umfasst das gesamte Vermögen sowie das Kassen- und Rechnungs-wesen des Vereins.

§ 12 Entschädigung

1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2) Auslagen, die einem Mitglied in Ausführung eines Auftrages des Vereins entstanden sind, werden in der nachgewiesenen Höhe erstattet. Im Zweifel entscheidet der Vorstand.
3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.

§ 13 Die Gruppen

1) Der Verein gliedert sich in verschiedene Gruppen.
2) Diese sind nicht rechtsfähige Vereine im Sinne von § 54 BGB. Sie können vom Vorstand ermächtigt werden, außerhalb der Saison eigenständige Handlungen (Auftritte) vorzunehmen.
3) Für die damit verbundenen Rechtsgeschäfte haften die Gruppen selbst.

§ 14 Allgemeine Bestimmungen

1) Soweit nicht anders bestimmt, entscheidet die Vollversammlung in offener Abstimmung und mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
2) Geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn dies mindestens 1 stimmberechtigtes Mitglied verlangt.
3) Jedes Mitglied, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat und juristische Personen, verfügen über eine Stimme.
4) Über die Sitzung des Vorstandes und der Vollversammlung sind Niederschriften zu fertigen, die vom Präsidenten und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind.

§ 15 Auflösung des Vereins

1) Der Vorstand und die Vereinsmitglieder können die Auflösung des Vereins beantragen.
2) Entscheidung über Ehrenmitgliedschaft, Satzungsänderung und Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
3) Die Vollversammlung, die die Auflösung des Vereins beschließen will, ist nur beschlussfähig, wenn an der Abstimmung mindestens 2/3 der Stimmberechtigten teilnehmen. Ist demnach die erste zur Auflösung des Vereins zuständige Vollversammlung beschlussunfähig, entscheidet eine weitere, nach 6 Wochen einberufene Vollversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Abstimmenden.
4) Zur Abwicklung der Geschäfte im Falle der Auflösung des Vereins bestellt die Vollversammlung zwei Liquidatoren.

§ 16 Schlussbestimmung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das

Deutsche Rote Kreuz Kyffhäuserkreisverband e.V.
99706 Sondershausen Hospitalstraße 5,

der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Bestätigt durch die Vollversammlung am 27.05.2016
gez. Werner Luthardt gez. Tina Kästner gez. Axel Rothschuh